Das Arbeitsfeld der TanztherapeutIn
In Verbindung mit ihrem jeweiligen sozialen Grundberuf können TanztherapeutInnen entweder pädagogisch
prophylaktisch oder in psychotherapeutischen sowie in rehabilitativen Einrichtungen arbeiten.
Solche
Einrichtungen können z.B. Psychiatrische Landeskrankenhäuser, Psychosomatische Kliniken, Suchtkliniken,
Beratungsstellen, Nachsorgeeinrichtungen, aber auch Kindergärten, Schulen, Internats-und Sonderschulen,
Berufsschulen, Seniorenheime, Einrichtungen des Strafvollzugs etc. sein.
Wir möchten darauf hinweisen, daß nach der derzeitigen deutschen Rechtslage nur Ärzte, Psychologen
und Heilpraktiker zur selbständigen Ausübung der Heilkunde im klinisch-therapeutischen Sinne
berechtigt sind. Vor dem Schritt in die Selbständigkeit muss, wenn der Grundberuf nicht Psychologe oder Arzt ist, der Heilpraktiker Psychotherapie gemacht werden.